Staatliche Förderung von innovativen Unternehmen: das steuerliche System in Deutschland und Rumänien

Als eines der letzten OECD-Länder führt Deutschland die steuerliche Förderung ein, um Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) in der Industrie zu fördern. Dieser Artikel beschäftigt sich daher mit der Frage, welche Möglichkeiten dieses Instrument innovativer Unternehmen bietet, die in Deutschland und Rumänien agieren.


Einführung der steuerlichen Förderung für FuE und Innovation in Deutschland

Kurz vor Beginn der Covid-19-Pandemie verabschiedete die deutsche Bundesregierung mit der Forschungszulage ein neues Gesetz, über welches FuE-Aktivitäten von Unternehmen steuerlich begünstigt werden. Im April 2021 wurde das Beantragungsverfahren für die Forschungszulage finalisiert: Unternehmensgröße und -sektor spielen dabei keine Rolle, solange die Projekte FuE-Aktivitäten vorweisen. Insbesondere bei international agierenden Firmen findet durch die neue Forschungszulage ein Umdenken der Finanzierungsstrategie für Innovationen statt.

Doch worum handelt es sich bei der Forschungszulage genau und inwiefern unterscheidet sie sich von den rumänischen Steueranreizen?

Die steuerlichen Fördersysteme in Deutschland und Rumänien im Vergleich

Anders als Rumänien, das auf langjährige Erfahrung zurückblicken kann, steht Deutschland mit der Implementierung der Forschungszulage noch ganz am Anfang.  Entsprechend sind auch die Reglementierungen der deutschen steuerlichen Förderung für Innovation kaum ausgereift und weniger spezifisch als in Rumänien. Für Unternehmen lassen sie damit zum jetzigen Zeitpunkt noch einen gewissen Interpretationsspielraum offen. Die deutsche Forschungszulage basiert jedoch bei der Definition der FuE-Ausgaben wie auch das rumänische System auf den Kriterien des offiziellen Frascati-Handbuchs der OECD. Dank dieser Parallele ist es für Unternehmen mit Sitz in beiden Ländern leichter zu identifizieren, welche ihrer Projekte voraussichtlich in Deutschland und Rumänien förderfähig sind, und welche nicht.

Die förderfähigen FuE-Ausgaben für steuerliche Rückerstattung haben in Deutschland zunächst eine einfache Struktur: Förderfähig sind Personalkosten und Auftragsforschung. Der Grundbetrag für eine Gruppe kann bis zu 4 Mio. Euro betragen (maximal förderfähige Kosten) und eine Gruppe bzw. ein Unternehmen erhalten 25 % dieser Summe zurück. Unter Personalkosten verstehen sich dabei einzig die internen, für FuE-Aktivitäten aufgewendeten Kosten, wie etwa für Fachkräfte, die für die Innovationsprojekte eingesetzt wurden (100% förderfähig). Auch externe Aufträge, von begünstigten Unternehmen an anderen Unternehmen oder Forschungsinstitutionen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind anteilig förderfähig (60%). In Rumänien dagegen gelten neben den internen Personalkosten und der Auftragsforschung als förderfähige Kategorien sowohl Materialkosten als auch Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände wie Software, Abschreibung von zweckgebundenen Anlagegütern oder Umlage von Unternehmensgemeinkosten. Wichtig ist zudem, dass die Förderung in Rumänien über den Abzug von zusätzlichen 50 % der förderfähigen Ausgaben für identifizierte F&E-Projekte und/oder -Aktivitäten von der jährlichen Gewinnsteuer erfolgt. Außerdem gibt es in Rumänien keine maximale Förderhöhe und nach der Genehmigung gilt der Steuervorteil weitere sieben Jahre. In Deutschland beschränkt sich jedoch die steuerliche Förderung beschränkt auf maximal eine Million Euro pro Jahr und Konzerngesellschaft.

Schließlich verläuft auch die Antragstellung in beiden Ländern unterschiedlich. Im rumänischen Steuersystem nehmen die begünstigten Unternehmen den zusätzlichen Abzug direkt in ihre jährliche Steuererklärung auf, womit es sich um ein einstufiges Verfahren handelt. Das deutsche System dagegen teilt sich in zwei einzelne Schritte auf. Zuerst müssen Unternehmen für jedes innovative Projekt eine FuE-Bescheinigung beantragen, mit welcher die Förderfähigkeit ihres Projektes bestätigt wird. Erst im zweiten Schritt wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt festgesetzt.

Integration der deutschen Forschungszulage in die Finanzierungsstrategie innovativer Unternehmen

Wie können Firmen nun ihre Finanzierungsstrategie am besten nach der neuen Gesetzeslage in Deutschland ausrichten?

Als ersten Ansatzpunkt empfiehlt Eugenie Wirz, Manager Innovation Funding an der GAC Innovation GmbH, Unternehmen mit deutschen Standorten, eine Analyse über die internen FuE-Personalausgaben aufzusetzen und zu prüfen, ob das maximale Fördervolumen mit diesen bereits ausgeschöpft wird. Ist dies nicht der Fall, lässt sich in einer erweiterten Analyse überprüfen, welche Anteile der FuE-Tätigkeiten als Auftragsforschung angerechnet werden können, insbesondere, wenn diese international ausgetragen werden.

Für Unternehmen, die zusätzlich einen Sitz in Rumänien haben, ist laut Serge Gonvers, GAC Rumänien, die Forschungszulage zudem kombinierbar mit den rumänischen Steuergutschriften, indem sie beispielsweise Aufwendungen für Material innerhalb des rumänischen Systems im Rahmen der Förderung von Auftragsforschung anrechnen lassen.


Dieser Betrag wurde veröffentlicht im Mitgliedernewsletter der AHK Rumänien

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